Andreas Jakubietz, Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Berlin. Spezialisiert auf das Einklagen ins Studium (NC-Studiengänge Uni/ FH). Über 10 Jahre Erfahrung als Anwalt, seit 1999 als Fachanwalt für Verwaltungsrecht spezialisiert auf das Einklagen auf einen Studienplatz (NC-Studium an Uni und Fachhochschule). Langjährige Praxis als Rechtsanwalt. Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Spezialisiert auf das Einklagen in einen Studienplatz (NC-Studium Uni/ FH). Mehrjährige praktische Erfahrungen als Rechtsanwalt, seit 1999 Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Spezialist im Einklagen auf einen Studienplatz (NC-Studium Uni/ Fachhochschule). Im gesamten Bundesgebiet und in Berlin tätig.
"außerkapazitäre" Zulassung
Studienplatzklage
Studienplatzklagen werden überwiegend darauf gestützt, dass die Hochschule die Zulassungszahl zu niedrig festgesetzt hat. In diesen Fällen ist bei der Uni/ FH grds. ein Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zu stellen. Diese Anträge sind i.d.R. fristgebunden und müssen bestimmte Angaben enthalten. Daneben ist bei dem Verwaltungsgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

Was wir für Sie tun können
"innerkapazitäre" Zulassung
Uni einklagen
In geeigneten Fällen, etwa weil die Uni/ ZVS von einer falschen Durchschnittsnote oder Wartezeit ausgegangen ist oder das Vorliegen eines Härtefalls übersehen hat, wird ein sog. innerkapazitäre Rechtsstreit in Betracht kommen. In diesen Fällen ist gegen den Ablehnungsbescheid der Uni/ ZVS Klage bei dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht , ggf. Widerspruch zu erheben. Für eine vorläufige Zulassung bedarf es eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Kombinationsmodell
Fachhochschule einklagen
Ein kombinierter außer- und innerkapazitärer Rechtsstreit macht Sinn, wenn sowohl die festgesetzte Zulassungszahl als auch die Voraus- setzungen, unter denen die Uni/ ZVS die Zulassung abgelehnt hat (z.B. Ansatz einer falscher Durchschittsnote oder Wartezeit, falsche Anwendung anderer Vergabekriterien, Nichtberücksichtigung eines Härtefalls), angegriffen werden sollen.